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810.5 IVHSMCISMHSAIMS CH-ZH

Art. 1 : Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin vom 14. März 2008 (Ratifikation IVHSM)

: Ratifikation IVHSM
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Art. 1 : Ratifikation IVHSM

Zweck

1 Die Kantone vereinbaren im Interesse einer bedarfsgerechten,

qualitativ hochstehenden und wirtschaftlich erbrachten medizinischen

Versorgung die Sicherstellung der Koordination der Konzentration

der hochspezialisierten Medizin. Diese umfasst diejenigen medizi-

nischen Bereiche und Leistungen, die durch ihre Seltenheit, durch ihr

hohes Innovationspotenzial, durch einen hohen personellen oder tech-

nischen Aufwand oder durch komplexe Behandlungsverfahren gekenn-

zeichnet sind. Für die Zuordnung müssen mindestens drei der genann-

ten Kriterien erfüllt sein, wobei immer aber das der Seltenheit vorliegen

muss.

2 Zur Erreichung des in Abs. 1 genannten Zwecks und in Erfüllung

der einschlägigen Vorgaben des Bundes¹ vereinbaren die Kantone die

gemeinsame Planung und Zuteilung der hochspezialisierten Medizin.

Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin vom 14. März 2008 (Ratifikation IVHSM) Art. 2 : Ratifikation IVHSM →

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