Art. 1 : Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin vom 14. März 2008 (Ratifikation IVHSM)
Art. 1 : Ratifikation IVHSM
Zweck
1 Die Kantone vereinbaren im Interesse einer bedarfsgerechten,
qualitativ hochstehenden und wirtschaftlich erbrachten medizinischen
Versorgung die Sicherstellung der Koordination der Konzentration
der hochspezialisierten Medizin. Diese umfasst diejenigen medizi-
nischen Bereiche und Leistungen, die durch ihre Seltenheit, durch ihr
hohes Innovationspotenzial, durch einen hohen personellen oder tech-
nischen Aufwand oder durch komplexe Behandlungsverfahren gekenn-
zeichnet sind. Für die Zuordnung müssen mindestens drei der genann-
ten Kriterien erfüllt sein, wobei immer aber das der Seltenheit vorliegen
muss.
2 Zur Erreichung des in Abs. 1 genannten Zwecks und in Erfüllung
der einschlägigen Vorgaben des Bundes¹ vereinbaren die Kantone die
gemeinsame Planung und Zuteilung der hochspezialisierten Medizin.