Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin vom 14. März 2008 (Ratifikation IVHSM) (IVHSM)
Inhaltsübersicht (15)
Gesetzestext (15 Artikel)
Zweck
1 Die Kantone vereinbaren im Interesse einer bedarfsgerechten,
qualitativ hochstehenden und wirtschaftlich erbrachten medizinischen
Versorgung die Sicherstellung der Koordination der Konzentration
der hochspezialisierten Medizin. Diese umfasst diejenigen medizi-
nischen Bereiche und Leistungen, die durch ihre Seltenheit, durch ihr
hohes Innovationspotenzial, durch einen hohen personellen oder tech-
nischen Aufwand oder durch komplexe Behandlungsverfahren gekenn-
zeichnet sind. Für die Zuordnung müssen mindestens drei der genann-
ten Kriterien erfüllt sein, wobei immer aber das der Seltenheit vorliegen
muss.
2 Zur Erreichung des in Abs. 1 genannten Zwecks und in Erfüllung
der einschlägigen Vorgaben des Bundes¹ vereinbaren die Kantone die
gemeinsame Planung und Zuteilung der hochspezialisierten Medizin.
Vollzug der Vereinbarung
Die Mitglieder der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirek-
torinnen und -direktoren aus den Vereinbarungskantonen wählen ein
Beschlussorgan (HSM-Beschlussorgan), dem der Vollzug der Verein-
barung obliegt. Dieses setzt ein Fachorgan sowie ein Projektsekretariat
ein.
2
1 Art. 39 KVG: geändert durch Beschluss der Bundesversammlung am 21. De-
zember 2007; tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
IVHSM 810.5
2. Abschnitt: Die Organisation der interkantonalen Planung
Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben
des HSM-Beschlussorgans
1 Das Beschlussorgan setzt sich aus folgenden Mitgliedern der
GDK-Plenarversammlung zusammen
den fünf Mitgliedern der Vereinbarungskantone mit Universitäts-
spital Zürich, Bern, Basel-Stadt, Waadt und Genf;
fünf Mitglieder aus den anderen Vereinbarungskantonen, wovon
mindestens zwei Mitglieder Vereinbarungskantone mit einem gros-
sen Zentrumsspital, das interkantonale Leistungsaufgaben wahr-
nimmt, vertreten.
Zudem können das Bundesamt für Gesundheit, die Schweizerische
Universitätskonferenz und santésuisse je eine Person mit beraten-
der Stimme in das Beschlussorgan delegieren.
2 Die Mitglieder einschliesslich des Präsidiums werden von den
GDK-Mitgliedern der Vereinbarungskantone für eine Dauer von zwei
Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Stellvertretung rich-
tet sich nach den Bestimmungen in den Statuten der GDK über die
Stellvertretung an Plenarversammlungen.2
3 Das Beschlussorgan bestimmt die Bereiche der hochspezialisier-
ten Medizin, die einer schweizweiten Konzentration bedürfen, und
trifft die Planungs- und Zuteilungsentscheide.
4 Hierzu erstellt es eine Liste der Bereiche der hochspezialisierten
Medizin und der mit der Erbringung der definierten Leistungen beauf-
tragten Zentren. Die Liste wird periodisch überprüft. Sie gilt als
gemeinsame Spitalliste der Vereinbarungskantone gemäss Art. 39 KVG.
Die Zuteilungsentscheide werden befristet.
5 Die Entscheide des Beschlussorgans basieren auf Anträgen des
Fachorgans. Das Beschlussorgan beachtet die Kriterien gemäss Art. 4
Abs. 4. Seine Beschlüsse gemäss Art. 3 Abs. 3 und 4 bedürfen der
vorgängigen Stellungnahme des Fachorgans.
6 Das Beschlussorgan kann dem Fachorgan Aufträge erteilen.
7 Die Mitglieder streben eine einvernehmliche Entscheidfindung
an. Kann diese nicht erreicht werden, erfordert ein Beschluss die
Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern aus Vereinbarungs-
kantonen mit Universitätsspital und von vier Mitgliedern der anderen
Vereinbarungskantone.
2 Art. 5 Statuten der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheits-
direktorinnen und -direktoren.
1.4.09-64 3
810.5
IVHSM
Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des HSM-Fachorgans
1 Das HSM-Fachorgan besteht aus höchstens 15 unabhängigen Ex-
perten, bei deren Bestellung mehrere geeignete Bewerber aus dem
Ausland zu berücksichtigen sind. Das Beschlussorgan bestimmt die
Anforderungen an die Experten und legt das Auswahlverfahren fest.
Die Mitglieder legen ihre Interessen in einem Interessenbindungs-
register offen.
2 Die Wahl der Experten einschliesslich des Präsidiums erfolgt ad
personam durch das HSM-Beschlussorgan für eine Dauer von zwei
Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.
3 Das HSM-Fachorgan hat folgende Aufgaben
1. es beobachtet neue Entwicklungen;
2. es stellt und überprüft Anträge auf Aufnahme und Streichung aus
dem HSM-Bereich;
3. es legt die Voraussetzungen fest, welche zur Ausführung einer
Dienstleistung bzw. eines Dienstleistungsbereiches erfüllt werden
müssen bezüglich Fallzahl, personellen und strukturellen Ressour-
cen und an unterstützenden Disziplinen;
4. es bereitet die Entscheidungen des Beschlussorgans vor; dazu
gehören insbesondere die Vorbereitungsarbeiten der Zuteilung
gemäss den oben beschriebenen Voraussetzungen sowie die Prü-
fung der Lösungsvorschläge;
5. es stellt dem Beschlussorgan die entsprechenden Anträge und
begründet diese fachbezogen und wissenschaftlich;
6. es erstattet dem Beschlussorgan jährlich Bericht über den Stand
seiner Arbeiten.
4 Das HSM-Fachorgan berücksichtigt bei der Erfüllung seiner in
Abs. 3 genannten Aufgaben folgende Kriterien
1. Für die Aufnahme in die Liste der HSM-Bereiche
a. Wirksamkeit;
b. Nutzen;
c. Technologisch-ökonomische Lebensdauer;
d. Kosten der Leistung.
2. Für den Zuteilungsentscheid
a. Qualität;
b. Verfügbarkeit hochqualifizierten Personals und Teambildung;
c. Verfügbarkeit der unterstützenden Disziplinen;
d. Wirtschaftlichkeit;
e. Weiterentwicklungspotenzial.
4
IVHSM
810.5
3. Für den Entscheid über die Aufnahme in die Liste der HSM-
Bereiche und die Zuteilung
a. Relevanz des Bezugs zu Forschung und Lehre;
b. Internationale Konkurrenzfähigkeit.
5 Die Experten streben eine einvernehmliche Entscheidfindung an.
Kann diese nicht erreicht werden, werden Beschlüsse mit dem ein-
fachen Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst, wobei mindestens
zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein müssen. Das Beschluss-
organ erlässt die Ausstandsregeln.
Wahl und Aufgaben des HSM-Projektsekretariats
1 Das HSM-Projektsekretariat wird vom Beschlussorgan eingesetzt.
2 Es unterstützt organisatorisch und technisch die im Zusammen-
hang mit der Planung der hochspezialisierten Medizin erfolgenden
Arbeiten des Beschluss- und des Fachorgans und koordiniert diese.
Arbeitsweise
Das Beschluss- und das Fachorgan geben sich jeweils ein Geschäfts-
reglement, das die Einzelheiten zur Organisation, Arbeitsweise und
Beschlussfassung festlegt. Das Reglement des Fachorgans bedarf der
Genehmigung des Beschlussorgans.
3. Abschnitt: Planung
Grundsätze
1 Zur Gewinnung von Synergien ist darauf zu achten, dass die hoch-
spezialisierten Leistungen auf wenige universitäre oder multidiszipli-
näre Zentren konzentriert werden.
2 Die Planung gemäss dieser Vereinbarung soll mit jener im Bereich
der Forschung abgestimmt werden. Forschungsanreize sollen gesetzt
und koordiniert werden.
3 Die Interdependenzen zwischen verschiedenen hochspezialisier-
ten medizinischen Bereichen sind bei der Planung zu berücksichtigen.
4 Die Planung umfasst jene Leistungen, die durch schweizerische
Sozialversicherungen mitfinanziert werden.
5 Die Zugänglichkeit für Notfälle sind bei der Planung zu berück-
sichtigen.
1.4.09-64
5
810.5
IVHSM
Die Planung berücksichtigt die vom schweizerischen Gesund-
heitswesen erbrachten Leistungen für das Ausland.
7 Bei der Planung können Kooperationsmöglichkeiten mit dem
nahen Ausland genutzt werden.
8 Die Planung kann in Stufen erfolgen.
Besondere Anforderungen an die Planung der Kapazitäten
Bei der Zuordnung der Kapazitäten sind folgende Vorgaben zu
beachten
a. Die gesamten in der Schweiz verfügbaren Kapazitäten sind so zu
bemessen, dass die Zahl der Behandlungen, die sich unter um-
fassender kritischer Würdigung erwarten lassen, nicht überschrit-
ten werden kann.
b. Die resultierende Anzahl der Behandlungsfälle der einzelnen
Einrichtung pro Zeitperiode darf die kritische Masse unter den
Gesichtspunkten der medizinischen Sicherheit und der Wirtschaft-
lichkeit nicht unterschreiten.
c. Den Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit Zentren im Ausland
kann Rechnung getragen werden.
Auswirkungen auf die kantonalen Spitallisten
1 Die Vereinbarungskantone übertragen ihre Zuständigkeit gemäss
Verteilung der Kosten
Die Kosten der Tätigkeit der im 2. Abschnitt genannten Organe
sowie des Sekretariats werden von den der Vereinbarung beigetrete-
nen Kantonen entsprechend ihrer Einwohnerzahl anteilsmässig getra-
gen.
6
IVHSM 810.5 5. Abschnitt: Streitbeilegung Art. 11 Streitbeilegungsverfahren 1 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, Meinungsverschie- denheiten und Streitigkeiten nach Möglichkeit gütlich zu regeln. 2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Interkantonalen Rah- menvereinbarung (IRV)3 über die Streitbeilegung. 6. Abschnitt: Rechtspflege und Schlussbestimmungen Art. 12 Beschwerde und Verfahrensrecht 1 Gegen Beschlüsse betreffend die Festsetzung der gemeinsamen Spitalliste nach Art. 3 Abs. 3 und 4 kann beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde nach Art. 53 KVG4 geführt werden. 2 Auf diese Beschlüsse finden sinngemäss die bundesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsverfahren Anwendung. Art. 13 Beitritt und Austritt 1 Der Beitritt zur Vereinbarung wird mit der Mitteilung an die GDK wirksam. 2 Jeder Vereinbarungskanton kann durch Erklärung gegenüber der GDK austreten. Der Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres wirksam. 3 Die Austrittserklärung kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit Inkrafttreten der Vereinbarung und fünf Jahre nach erfolgtem Beitritt abgegeben werden. Art. 14 Berichterstattung Das Präsidium des Beschlussorgans stattet den Vereinbarungs- kantonen jährlich über den Stand der Umsetzung dieser Vereinbarung Bericht. 3 Rahmenvereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit mit Lasten- ausgleich vom 24. Juni 2005, Abschnitt IV. 4 Sofern der Beschluss vom 21. Dezember 2007 bei Inkraftsetzung der IVHSM in Kraft getreten ist, sonst gilt bis dahin Art. 34 Verwaltungsgerichtsgesetz (VVG) SR 173.32. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) vom 20. Dezember 1968, SR 172.021. 1.4.09-64 7
810.5
Abs. 1 in Kraft.
Inkrafttreten
IVHSM
Die GDK setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr 17 Kantone
einschliesslich der Kantone mit Universitätsspital (Zürich, Bern,
Basel-Stadt, Waadt und Genf) beigetreten sind. Für später bei-
getretene Kantone tritt die Vereinbarung mit der Mitteilung gemäss
Geltungsdauer und Ausserkrafttreten
1 Die Vereinbarung gilt unbefristet.
2 Sie tritt ausser Kraft, wenn die Zahl der Mitglieder unter 17 fällt
oder wenn einer der Kantone mit Universitätsspital (Zürich, Bern,
Basel-Stadt, Waadt oder Genf) austritt.
Änderung der Vereinbarung
Stellen die Vereinbarungskantone fest, dass eine Anpassung der
Vereinbarung erforderlich ist, nehmen sie entsprechende Verhandlun-
gen auf. Auf Antrag von drei Vereinbarungskantonen leitet die GDK
die Anpassung der Vereinbarung ein. Die Anpassung tritt in Kraft,
wenn ihr sämtliche Vereinbarungskantone beigetreten sind.
8
Abs. 1 lit. e KVG zum Erlass der Spitalliste für den Bereich der
hochspezialisierten Medizin dem HSM-Beschlussorgan.
2 Ab dem Zeitpunkt der gemäss Art. 3 Abs. 3 und 4 erfolgten
Bestimmung eines Bereiches der hochspezialisierten Medizin und
seiner Zuteilung durch das HSM-Beschlussorgan an mit der Erbringung
der betreffenden Leistung beauftragte Zentren gelten abweichende
Spitallistenzulassungen der Kantone im entsprechenden Umfang als
aufgehoben.
4. Abschnitt: Finanzen