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Art. 9 : Gesetz über die Verselbstständigung der Kantonsapotheke Zürich (VKG)

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Art. 9

1 Die Umwandlung der KAZ in eine Aktiengesellschaft erfolgt Umwandlung

nach Art. 99 ff. des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 20038.

2 Die für das Gesundheitswesen zuständige Direktion überprüft vor-

gängig den Buchwert der KAZ, nimmt die erforderliche ausserplanmäs-

sige Abschreibung vor und legt diese mit der Jahresrechnung der KAZ

dem Regierungsrat zur Genehmigung vor.

3 Der Regierungsrat legt fest, zu welchem Betrag dem USZ die Ak-

tien der Gesellschaft übertragen werden. Der Betrag bedarf der Geneh-

migung des Kantonsrates.

4 Der Regierungsrat veranlasst die Vornahme der übrigen für die

Umwandlung der KAZ erforderlichen Handlungen.

5 Die Gesellschaft nutzt die Einsparungen infolge der ausserplan-

mässigen Abschreibung nach Abs. 2, um ihre Leistungen an die Spitäler

gemäss § 3 Abs. 1 zu vergünstigen. Sie gewährleistet dabei die Gleich-

behandlung der Spitäler.

und Über-

tragung

Das Gesundheitsgesetz vom 2. April 20075 wird wie folgt geän-

dert:...9

1 OS 78, 140.

2 Inkrafttreten: 1. Mai 2023.

3 ABI 2018-07-20.

4 LS 101.

5 LS 810.1.

6 LS 813.20.

7 SR 220.

8 SR 221.301.

9 Text siehe OS 78, 140.

1.7. 23-121

3

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