Art. 9 : Gesetz über die Verselbstständigung der Kantonsapotheke Zürich (VKG)
Art. 9
1 Die Umwandlung der KAZ in eine Aktiengesellschaft erfolgt Umwandlung
nach Art. 99 ff. des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 20038.
2 Die für das Gesundheitswesen zuständige Direktion überprüft vor-
gängig den Buchwert der KAZ, nimmt die erforderliche ausserplanmäs-
sige Abschreibung vor und legt diese mit der Jahresrechnung der KAZ
dem Regierungsrat zur Genehmigung vor.
3 Der Regierungsrat legt fest, zu welchem Betrag dem USZ die Ak-
tien der Gesellschaft übertragen werden. Der Betrag bedarf der Geneh-
migung des Kantonsrates.
4 Der Regierungsrat veranlasst die Vornahme der übrigen für die
Umwandlung der KAZ erforderlichen Handlungen.
5 Die Gesellschaft nutzt die Einsparungen infolge der ausserplan-
mässigen Abschreibung nach Abs. 2, um ihre Leistungen an die Spitäler
gemäss § 3 Abs. 1 zu vergünstigen. Sie gewährleistet dabei die Gleich-
behandlung der Spitäler.
und Über-
tragung
Das Gesundheitsgesetz vom 2. April 20075 wird wie folgt geän-
dert:...9
1 OS 78, 140.
2 Inkrafttreten: 1. Mai 2023.
3 ABI 2018-07-20.
4 LS 101.
5 LS 810.1.
6 LS 813.20.
7 SR 220.
8 SR 221.301.
9 Text siehe OS 78, 140.
1.7. 23-121
3