810.4
VKGLVPC
CH-ZH
Art. 6 : Gesetz über die Verselbstständigung der Kantonsapotheke Zürich (VKG)
Art. 6
1 Die Arbeitsverhältnisse des Personals der KAZ werden in pri-
vatrechtliche Arbeitsverhältnisse mit der Gesellschaft umgewandelt.
2 Der Lohn, die Lohnfortzahlung und die Kündigungsmodalitäten
dürfen während dreier Jahre nach der Umwandlung der KAZ nicht zu-
ungunsten der Personen verändert werden, die im Zeitpunkt der Um-
wandlung bei der KAZ angestellt sind.
3 Die Gesellschaft sorgt während mindestens dreier Jahre nach der
Umwandlung für eine Personalvorsorge, die mindestens derjenigen für
die kantonalen Angestellten entspricht.