Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
810.4 VKGLVPC CH-ZH

Art. 6 : Gesetz über die Verselbstständigung der Kantonsapotheke Zürich (VKG)

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Art. 6

1 Die Arbeitsverhältnisse des Personals der KAZ werden in pri-

vatrechtliche Arbeitsverhältnisse mit der Gesellschaft umgewandelt.

2 Der Lohn, die Lohnfortzahlung und die Kündigungsmodalitäten

dürfen während dreier Jahre nach der Umwandlung der KAZ nicht zu-

ungunsten der Personen verändert werden, die im Zeitpunkt der Um-

wandlung bei der KAZ angestellt sind.

3 Die Gesellschaft sorgt während mindestens dreier Jahre nach der

Umwandlung für eine Personalvorsorge, die mindestens derjenigen für

die kantonalen Angestellten entspricht.

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