810.4
VKGLVPC
CH-ZH
Art. 5 : Gesetz über die Verselbstständigung der Kantonsapotheke Zürich (VKG)
Art. 5
Der Kanton und die Gesellschaft regeln durch Leistungsver-
einbarungen die Einzelheiten zur Erbringung der Leistungen gemäss § 4
Abs. 2 und 3, insbesondere die Ausrichtung einer kostendeckenden Ent-
schädigung für die Leistungserbringung.