Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
810.4 VKGLVPC CH-ZH

Art. 5 : Gesetz über die Verselbstständigung der Kantonsapotheke Zürich (VKG)

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Art. 5

Der Kanton und die Gesellschaft regeln durch Leistungsver-

einbarungen die Einzelheiten zur Erbringung der Leistungen gemäss § 4

Abs. 2 und 3, insbesondere die Ausrichtung einer kostendeckenden Ent-

schädigung für die Leistungserbringung.

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