Art. 4 : Gesetz über die Verselbstständigung der Kantonsapotheke Zürich (VKG)
Art. 4
1 Die Aufgaben der Gesellschaft umfassen insbesondere die
Herstellung, die nachhaltige Beschaffung, den klimaneutralen Vertrieb
und die Abgabe von Arzneimitteln sowie die pharmazeutische Beratung.
Die Gesellschaft kann die Funktion als Spitalapotheke ausüben. Sie kann
Arzneimittel abgeben an
a. Spitäler und weitere Institutionen des Gesundheitswesens,
b. Forschungseinrichtungen im Eigentum von Bund, Kantonen oder
Gemeinden,
c. Patientinnen und Patienten der Institutionen gemäss lit. a und b.
2 Im Fall einer Epidemie oder eines anderen aussergewöhnlichen
Ereignisses
a. stellt die Gesellschaft im Auftrag des Kantons die Versorgung der
Institutionen des Gesundheitswesens und der selbstständig tätigen
Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen mit Arzneimitteln,
Medizinprodukten und Schutzmaterial sicher, soweit die Versorgung
nicht anderweitig sichergestellt wird,
b. kann der Kanton die Gesellschaft zu weiteren Leistungen in ihrem
Aufgabenbereich verpflichten.
3 Die Gesellschaft kann weitere Tätigkeiten im Gesundheitsbereich
ausüben, sofern diese im Zusammenhang mit dem Hauptzweck ste-
hen.
Leistungs-
vereinbarungen
Rechtsnatur
der Arbeits-
verhältnisse
Bericht-
erstattung