Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
810.4 VKGLVPC CH-ZH

Art. 4 : Gesetz über die Verselbstständigung der Kantonsapotheke Zürich (VKG)

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Art. 4

1 Die Aufgaben der Gesellschaft umfassen insbesondere die

Herstellung, die nachhaltige Beschaffung, den klimaneutralen Vertrieb

und die Abgabe von Arzneimitteln sowie die pharmazeutische Beratung.

Die Gesellschaft kann die Funktion als Spitalapotheke ausüben. Sie kann

Arzneimittel abgeben an

a. Spitäler und weitere Institutionen des Gesundheitswesens,

b. Forschungseinrichtungen im Eigentum von Bund, Kantonen oder

Gemeinden,

c. Patientinnen und Patienten der Institutionen gemäss lit. a und b.

2 Im Fall einer Epidemie oder eines anderen aussergewöhnlichen

Ereignisses

a. stellt die Gesellschaft im Auftrag des Kantons die Versorgung der

Institutionen des Gesundheitswesens und der selbstständig tätigen

Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen mit Arzneimitteln,

Medizinprodukten und Schutzmaterial sicher, soweit die Versorgung

nicht anderweitig sichergestellt wird,

b. kann der Kanton die Gesellschaft zu weiteren Leistungen in ihrem

Aufgabenbereich verpflichten.

3 Die Gesellschaft kann weitere Tätigkeiten im Gesundheitsbereich

ausüben, sofern diese im Zusammenhang mit dem Hauptzweck ste-

hen.

Leistungs-

vereinbarungen

Rechtsnatur

der Arbeits-

verhältnisse

Bericht-

erstattung

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