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810.4 VKGLVPC CH-ZH

Art. 3 : Gesetz über die Verselbstständigung der Kantonsapotheke Zürich (VKG)

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Art. 3

1 Die Gesellschaft ist Spitalapotheke des USZ, des Kantons- Funktion und

spitals Winterthur (KSW), der Psychiatrischen Universitätsklinik Zü- Bezugspflicht

rich (PUK) und der Integrierten Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unter-

land (ipw).

2 Die Spitäler nach Abs. 1 beziehen die im Rahmen von § 4 Abs. 1

erbrachten Leistungen in bisherigem Umfang ausschliesslich bei der

Gesellschaft. Die Gesellschaft gewährleistet dabei die Gleichbehand-

lung dieser Spitäler.

3 Das KSW, die PUK und die ipw können eine eigene Spitalapotheke

betreiben und auf den Bezug von Leistungen der Gesellschaft verzichten.

Eine entsprechende schriftliche Mitteilung eines Spitals an die Gesell-

schaft bis Mitte Jahr gilt ab Beginn des Folgejahres, frühestens jedoch

drei Jahre nach der Umwandlung. Sie betrifft sämtliche Leistungen ge-

mäss § 4 Abs. 1.

4 Die Spitäler gemäss Abs. 1 können im gegenseitigen Einverständnis

auf die Dreijahresfrist gemäss Abs. 3 verzichten.

1.7. 23-121

1

810.4 G – Verselbstständigung der Kantonsapotheke Zürich (VKG)

Aufgaben

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