Art. 3 : Gesetz über die Verselbstständigung der Kantonsapotheke Zürich (VKG)
Art. 3
1 Die Gesellschaft ist Spitalapotheke des USZ, des Kantons- Funktion und
spitals Winterthur (KSW), der Psychiatrischen Universitätsklinik Zü- Bezugspflicht
rich (PUK) und der Integrierten Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unter-
land (ipw).
2 Die Spitäler nach Abs. 1 beziehen die im Rahmen von § 4 Abs. 1
erbrachten Leistungen in bisherigem Umfang ausschliesslich bei der
Gesellschaft. Die Gesellschaft gewährleistet dabei die Gleichbehand-
lung dieser Spitäler.
3 Das KSW, die PUK und die ipw können eine eigene Spitalapotheke
betreiben und auf den Bezug von Leistungen der Gesellschaft verzichten.
Eine entsprechende schriftliche Mitteilung eines Spitals an die Gesell-
schaft bis Mitte Jahr gilt ab Beginn des Folgejahres, frühestens jedoch
drei Jahre nach der Umwandlung. Sie betrifft sämtliche Leistungen ge-
mäss § 4 Abs. 1.
4 Die Spitäler gemäss Abs. 1 können im gegenseitigen Einverständnis
auf die Dreijahresfrist gemäss Abs. 3 verzichten.
1.7. 23-121
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810.4 G – Verselbstständigung der Kantonsapotheke Zürich (VKG)
Aufgaben