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810.4 VKGLVPC CH-ZH

Art. 2 : Gesetz über die Verselbstständigung der Kantonsapotheke Zürich (VKG)

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Art. 2

1 Der Kanton überträgt die Aktien dem Universitätsspital Zü- Eigentums-

rich (USZ).

2 Das USZ hält die Mehrheit am Aktienkapital der Gesellschaft. Es

kann das übrige Aktienkapital an Listenspitäler im Sinne von § 2 lit. d

des Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetzes vom 2. Mai 20116 ver-

äussern.

verhältnisse

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