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810.4 VKGLVPC CH-ZH

Gesetz über die Verselbstständigung der Kantonsapotheke Zürich (VKG) (VKG)

9 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

Die Kantonsapotheke Zürich (KAZ) wird in eine Aktienge- Rechtsform

sellschaft nach Art. 620 ff. OR umgewandelt. Die Gesellschaft hat ih- und Sitz

ren Sitz im Kanton Zürich.

1 Der Kanton überträgt die Aktien dem Universitätsspital Zü- Eigentums-

rich (USZ).

2 Das USZ hält die Mehrheit am Aktienkapital der Gesellschaft. Es

kann das übrige Aktienkapital an Listenspitäler im Sinne von § 2 lit. d

des Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetzes vom 2. Mai 20116 ver-

äussern.

verhältnisse

1 Die Gesellschaft ist Spitalapotheke des USZ, des Kantons- Funktion und

spitals Winterthur (KSW), der Psychiatrischen Universitätsklinik Zü- Bezugspflicht

rich (PUK) und der Integrierten Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unter-

land (ipw).

2 Die Spitäler nach Abs. 1 beziehen die im Rahmen von § 4 Abs. 1

erbrachten Leistungen in bisherigem Umfang ausschliesslich bei der

Gesellschaft. Die Gesellschaft gewährleistet dabei die Gleichbehand-

lung dieser Spitäler.

3 Das KSW, die PUK und die ipw können eine eigene Spitalapotheke

betreiben und auf den Bezug von Leistungen der Gesellschaft verzichten.

Eine entsprechende schriftliche Mitteilung eines Spitals an die Gesell-

schaft bis Mitte Jahr gilt ab Beginn des Folgejahres, frühestens jedoch

drei Jahre nach der Umwandlung. Sie betrifft sämtliche Leistungen ge-

mäss § 4 Abs. 1.

4 Die Spitäler gemäss Abs. 1 können im gegenseitigen Einverständnis

auf die Dreijahresfrist gemäss Abs. 3 verzichten.

1.7. 23-121

1

810.4 G – Verselbstständigung der Kantonsapotheke Zürich (VKG)

Aufgaben

1 Die Aufgaben der Gesellschaft umfassen insbesondere die

Herstellung, die nachhaltige Beschaffung, den klimaneutralen Vertrieb

und die Abgabe von Arzneimitteln sowie die pharmazeutische Beratung.

Die Gesellschaft kann die Funktion als Spitalapotheke ausüben. Sie kann

Arzneimittel abgeben an

a. Spitäler und weitere Institutionen des Gesundheitswesens,

b. Forschungseinrichtungen im Eigentum von Bund, Kantonen oder

Gemeinden,

c. Patientinnen und Patienten der Institutionen gemäss lit. a und b.

2 Im Fall einer Epidemie oder eines anderen aussergewöhnlichen

Ereignisses

a. stellt die Gesellschaft im Auftrag des Kantons die Versorgung der

Institutionen des Gesundheitswesens und der selbstständig tätigen

Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen mit Arzneimitteln,

Medizinprodukten und Schutzmaterial sicher, soweit die Versorgung

nicht anderweitig sichergestellt wird,

b. kann der Kanton die Gesellschaft zu weiteren Leistungen in ihrem

Aufgabenbereich verpflichten.

3 Die Gesellschaft kann weitere Tätigkeiten im Gesundheitsbereich

ausüben, sofern diese im Zusammenhang mit dem Hauptzweck ste-

hen.

Leistungs-

vereinbarungen

Rechtsnatur

der Arbeits-

verhältnisse

Bericht-

erstattung

Der Kanton und die Gesellschaft regeln durch Leistungsver-

einbarungen die Einzelheiten zur Erbringung der Leistungen gemäss § 4

Abs. 2 und 3, insbesondere die Ausrichtung einer kostendeckenden Ent-

schädigung für die Leistungserbringung.

1 Die Arbeitsverhältnisse des Personals der KAZ werden in pri-

vatrechtliche Arbeitsverhältnisse mit der Gesellschaft umgewandelt.

2 Der Lohn, die Lohnfortzahlung und die Kündigungsmodalitäten

dürfen während dreier Jahre nach der Umwandlung der KAZ nicht zu-

ungunsten der Personen verändert werden, die im Zeitpunkt der Um-

wandlung bei der KAZ angestellt sind.

3 Die Gesellschaft sorgt während mindestens dreier Jahre nach der

Umwandlung für eine Personalvorsorge, die mindestens derjenigen für

die kantonalen Angestellten entspricht.

Das USZ berichtet in seinem Geschäftsbericht über den Ge-

schäftsgang der KAZ.

2

G – Verselbstständigung der Kantonsapotheke Zürich (VKG) 810.4

sonals richtet sich unter Vorbehalt von Art. 46 Abs. 2 KV4 nach Privat-

recht.

2 Der Kanton haftet Dritten gegenüber solidarisch mit der Gesell-

schaft für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die vor dem Inkrafttre-

ten dieses Gesetzes entstanden sind.

1 Die Umwandlung der KAZ in eine Aktiengesellschaft erfolgt Umwandlung

nach Art. 99 ff. des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 20038.

2 Die für das Gesundheitswesen zuständige Direktion überprüft vor-

gängig den Buchwert der KAZ, nimmt die erforderliche ausserplanmäs-

sige Abschreibung vor und legt diese mit der Jahresrechnung der KAZ

dem Regierungsrat zur Genehmigung vor.

3 Der Regierungsrat legt fest, zu welchem Betrag dem USZ die Ak-

tien der Gesellschaft übertragen werden. Der Betrag bedarf der Geneh-

migung des Kantonsrates.

4 Der Regierungsrat veranlasst die Vornahme der übrigen für die

Umwandlung der KAZ erforderlichen Handlungen.

5 Die Gesellschaft nutzt die Einsparungen infolge der ausserplan-

mässigen Abschreibung nach Abs. 2, um ihre Leistungen an die Spitäler

gemäss § 3 Abs. 1 zu vergünstigen. Sie gewährleistet dabei die Gleich-

behandlung der Spitäler.

und Über-

tragung

Das Gesundheitsgesetz vom 2. April 20075 wird wie folgt geän-

dert:...9

1 OS 78, 140.

2 Inkrafttreten: 1. Mai 2023.

3 ABI 2018-07-20.

4 LS 101.

5 LS 810.1.

6 LS 813.20.

7 SR 220.

8 SR 221.301.

9 Text siehe OS 78, 140.

1.7. 23-121

3

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