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Art. 6 : Verordnung über die Entschädigung der Bezirksärztinnen und Bezirksärzte (VEB)

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Art. 6

5 Angestellte des Kantons mit einem vollen Pensum, die auch

bezirksärztliche Aufgaben erfüllen, beziehen lediglich Entschädigungen

gemäss § 3. Die Bestimmungen des kantonalen Personalrechts bleiben

vorbehalten.

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