810.11
VEBOIDOIMD
CH-ZH
Art. 6 : Verordnung über die Entschädigung der Bezirksärztinnen und Bezirksärzte (VEB)
Art. 6
5 Angestellte des Kantons mit einem vollen Pensum, die auch
bezirksärztliche Aufgaben erfüllen, beziehen lediglich Entschädigungen
gemäss § 3. Die Bestimmungen des kantonalen Personalrechts bleiben
vorbehalten.