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810.11 VEBOIDOIMD CH-ZH

Art. 5 : Verordnung über die Entschädigung der Bezirksärztinnen und Bezirksärzte (VEB)

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Art. 5

7 1 Für die Teilnahme an amtsärztlichen Fortbildungskursen Kurse und

und Tagungen kann der Kantonsärztliche Dienst ein Taggeld bis zu Tagungen

Fr. 270 für den halben und Fr. 400 für den ganzen Tag ausrichten. Er

kann auch die Kurs- und Tagungskosten vergüten.

2 Ausserdem werden den Teilnehmerinnen und Teilnehmern die

Fahrkosten nach den für die oberen kantonalen Angestellten gelten-

den Bestimmungen ersetzt.

1. 1. 11 - 71

1

810.11

Entschädigung der Bezirksärztinnen und Bezirksärzte (VEB)

Vollamtliche

Bezirksärzte

und Adjunkte

Rekurs

Inkrafttreten

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