810.11
VEBOIDOIMD
CH-ZH
Art. 5 : Verordnung über die Entschädigung der Bezirksärztinnen und Bezirksärzte (VEB)
Art. 5
7 1 Für die Teilnahme an amtsärztlichen Fortbildungskursen Kurse und
und Tagungen kann der Kantonsärztliche Dienst ein Taggeld bis zu Tagungen
Fr. 270 für den halben und Fr. 400 für den ganzen Tag ausrichten. Er
kann auch die Kurs- und Tagungskosten vergüten.
2 Ausserdem werden den Teilnehmerinnen und Teilnehmern die
Fahrkosten nach den für die oberen kantonalen Angestellten gelten-
den Bestimmungen ersetzt.
1. 1. 11 - 71
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Entschädigung der Bezirksärztinnen und Bezirksärzte (VEB)
Vollamtliche
Bezirksärzte
und Adjunkte
Rekurs
Inkrafttreten