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Art. 3 : Verordnung über die Entschädigung der Bezirksärztinnen und Bezirksärzte (VEB)

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Art. 3

5 1 Für die einzelnen Verrichtungen bemisst sich die Entschä- Entschädigun-

digung nach dem Tarmed und dem SUVA-Taxpunktwert.

2 Handelt die Bezirksärztin oder der Bezirksarzt auf Verlangen von

Behörden oder Privaten, stellt sie oder er ihnen Rechnung.6

3 In den übrigen Fällen legt der Kantonsärztliche Dienst die Höhe

der Entschädigung fest.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

90.2007.109 · ti (Art. 3 LPam)
Landowner Challenge to Municipal Planning Zone Over Valera Area
Cited alongside other procedural provisions related to the case subject matter.