810.11
VEBOIDOIMD
CH-ZH
Art. 3 : Verordnung über die Entschädigung der Bezirksärztinnen und Bezirksärzte (VEB)
Art. 3
5 1 Für die einzelnen Verrichtungen bemisst sich die Entschä- Entschädigun-
digung nach dem Tarmed und dem SUVA-Taxpunktwert.
2 Handelt die Bezirksärztin oder der Bezirksarzt auf Verlangen von
Behörden oder Privaten, stellt sie oder er ihnen Rechnung.6
3 In den übrigen Fällen legt der Kantonsärztliche Dienst die Höhe
der Entschädigung fest.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
90.2007.109 · ti (Art. 3 LPam)
Landowner Challenge to Municipal Planning Zone Over Valera Area
Cited alongside other procedural provisions related to the case subject matter.