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Art. 1 : Verordnung über die Entschädigung der Bezirksärztinnen und Bezirksärzte (VEB)

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Art. 1

7 1 Die Bezirksärztinnen und Bezirksärzte und ihre Stellver- Arten der Ent-

tretungen beziehen jährlich Wartegelder sowie Entschädigungen für schädigung

die einzelnen Verrichtungen.

2 Die für besondere Aufgaben im ganzen Kanton eingesetzten aus-

serordentlichen Bezirksärztinnen und Bezirksärzte werden lediglich

für die einzelnen Verrichtungen entschädigt.

3 Den von der Bezirksärztin oder vom Bezirksarzt Zürich zugezo-

genen ausserordentlichen Stellvertretungen für den polizeiärztlichen

Dienst werden Fr. 400 je Dienstwoche ausgerichtet. Für die einzelnen

Verrichtungen werden sie ausschliesslich nach der Verordnung über die

Gebühren und Kostenansätze der Strafverfolgungsbehörden³ entschä-

digt.

Verordnung über die Entschädigung der Bezirksärztinnen und Bezirksärzte (VEB) Art. 2 →

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

90.1994.277 · ti (Art. 1 cpv. 2 LPAm (Implicit/General procedural basis for striking out case))
Municipal Planning Revisions Rendering Appeal Moot; Cost Awarded to Appellants
Although not explicitly numbered in the dispositive, the act of striking the case from the rolls (Order 1) follows the principle mentioned in the reasoning that the court strikes cases that become moot.