Verordnung über die Entschädigung der Bezirksärztinnen und Bezirksärzte (VEB) (VEB)
Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
7 1 Die Bezirksärztinnen und Bezirksärzte und ihre Stellver- Arten der Ent-
tretungen beziehen jährlich Wartegelder sowie Entschädigungen für schädigung
die einzelnen Verrichtungen.
2 Die für besondere Aufgaben im ganzen Kanton eingesetzten aus-
serordentlichen Bezirksärztinnen und Bezirksärzte werden lediglich
für die einzelnen Verrichtungen entschädigt.
3 Den von der Bezirksärztin oder vom Bezirksarzt Zürich zugezo-
genen ausserordentlichen Stellvertretungen für den polizeiärztlichen
Dienst werden Fr. 400 je Dienstwoche ausgerichtet. Für die einzelnen
Verrichtungen werden sie ausschliesslich nach der Verordnung über die
Gebühren und Kostenansätze der Strafverfolgungsbehörden³ entschä-
digt.
1 Das jährliche Wartegeld der Bezirksärzte beträgt Fr. 8000, Wartegeld
dasjenige ihrer Stellvertreter Fr. 5500.4
2 Im Wartegeld ist die Entschädigung für geringfügige Bemühun-
gen, wie Auskünfte und dergleichen, inbegriffen.
5 1 Für die einzelnen Verrichtungen bemisst sich die Entschä- Entschädigun-
digung nach dem Tarmed und dem SUVA-Taxpunktwert.
2 Handelt die Bezirksärztin oder der Bezirksarzt auf Verlangen von
Behörden oder Privaten, stellt sie oder er ihnen Rechnung.6
3 In den übrigen Fällen legt der Kantonsärztliche Dienst die Höhe
der Entschädigung fest.
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7 1 Für die Teilnahme an amtsärztlichen Fortbildungskursen Kurse und
und Tagungen kann der Kantonsärztliche Dienst ein Taggeld bis zu Tagungen
Fr. 270 für den halben und Fr. 400 für den ganzen Tag ausrichten. Er
kann auch die Kurs- und Tagungskosten vergüten.
2 Ausserdem werden den Teilnehmerinnen und Teilnehmern die
Fahrkosten nach den für die oberen kantonalen Angestellten gelten-
den Bestimmungen ersetzt.
1. 1. 11 - 71
1
810.11
Entschädigung der Bezirksärztinnen und Bezirksärzte (VEB)
Vollamtliche
Bezirksärzte
und Adjunkte
Rekurs
Inkrafttreten
5 Angestellte des Kantons mit einem vollen Pensum, die auch
bezirksärztliche Aufgaben erfüllen, beziehen lediglich Entschädigungen
gemäss § 3. Die Bestimmungen des kantonalen Personalrechts bleiben
vorbehalten.
gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Entschädigung der
Bezirksärzte vom 8. Oktober 1959 aufgehoben.
2
1 OS 41, 623 und GS VI, 21. Vom Regierungsrat erlassen.
2 LS 175.2.
3 LS 323.1.
4 Fassung gemäss RRB vom 14. Juni 2000 (OS 56, 137). In Kraft seit 1. Januar
2000.
5 Fassung gemäss RRB vom 4. Juni 2003 (OS 58, 122). In Kraft seit 1. Juli 2003.
6 Eingefügt durch RRB vom 6. Oktober 2010 (OS 65, 744; ABI 2010, 2181). In
Kraft seit 1. Januar 2011.
7 Fassung gemäss RRB vom 6. Oktober 2010 (OS 65, 744; ABI 2010, 2181). In
Kraft seit 1. Januar 2011.
8 Aufgehoben durch RRB vom 6. Oktober 2010 (OS 65, 744; ABI 2010, 2181).
In Kraft seit 1. Januar 2011.
nach §§ 19 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 19592
bei der Gesundheitsdirektion erhoben werden.