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810.11 VEBOIDOIMD CH-ZH

Verordnung über die Entschädigung der Bezirksärztinnen und Bezirksärzte (VEB) (VEB)

8 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

7 1 Die Bezirksärztinnen und Bezirksärzte und ihre Stellver- Arten der Ent-

tretungen beziehen jährlich Wartegelder sowie Entschädigungen für schädigung

die einzelnen Verrichtungen.

2 Die für besondere Aufgaben im ganzen Kanton eingesetzten aus-

serordentlichen Bezirksärztinnen und Bezirksärzte werden lediglich

für die einzelnen Verrichtungen entschädigt.

3 Den von der Bezirksärztin oder vom Bezirksarzt Zürich zugezo-

genen ausserordentlichen Stellvertretungen für den polizeiärztlichen

Dienst werden Fr. 400 je Dienstwoche ausgerichtet. Für die einzelnen

Verrichtungen werden sie ausschliesslich nach der Verordnung über die

Gebühren und Kostenansätze der Strafverfolgungsbehörden³ entschä-

digt.

1 Das jährliche Wartegeld der Bezirksärzte beträgt Fr. 8000, Wartegeld

dasjenige ihrer Stellvertreter Fr. 5500.4

2 Im Wartegeld ist die Entschädigung für geringfügige Bemühun-

gen, wie Auskünfte und dergleichen, inbegriffen.

5 1 Für die einzelnen Verrichtungen bemisst sich die Entschä- Entschädigun-

digung nach dem Tarmed und dem SUVA-Taxpunktwert.

2 Handelt die Bezirksärztin oder der Bezirksarzt auf Verlangen von

Behörden oder Privaten, stellt sie oder er ihnen Rechnung.6

3 In den übrigen Fällen legt der Kantonsärztliche Dienst die Höhe

der Entschädigung fest.

7 1 Für die Teilnahme an amtsärztlichen Fortbildungskursen Kurse und

und Tagungen kann der Kantonsärztliche Dienst ein Taggeld bis zu Tagungen

Fr. 270 für den halben und Fr. 400 für den ganzen Tag ausrichten. Er

kann auch die Kurs- und Tagungskosten vergüten.

2 Ausserdem werden den Teilnehmerinnen und Teilnehmern die

Fahrkosten nach den für die oberen kantonalen Angestellten gelten-

den Bestimmungen ersetzt.

1. 1. 11 - 71

1

810.11

Entschädigung der Bezirksärztinnen und Bezirksärzte (VEB)

Vollamtliche

Bezirksärzte

und Adjunkte

Rekurs

Inkrafttreten

5 Angestellte des Kantons mit einem vollen Pensum, die auch

bezirksärztliche Aufgaben erfüllen, beziehen lediglich Entschädigungen

gemäss § 3. Die Bestimmungen des kantonalen Personalrechts bleiben

vorbehalten.

gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Entschädigung der

Bezirksärzte vom 8. Oktober 1959 aufgehoben.

2

1 OS 41, 623 und GS VI, 21. Vom Regierungsrat erlassen.

2 LS 175.2.

3 LS 323.1.

4 Fassung gemäss RRB vom 14. Juni 2000 (OS 56, 137). In Kraft seit 1. Januar

2000.

5 Fassung gemäss RRB vom 4. Juni 2003 (OS 58, 122). In Kraft seit 1. Juli 2003.

6 Eingefügt durch RRB vom 6. Oktober 2010 (OS 65, 744; ABI 2010, 2181). In

Kraft seit 1. Januar 2011.

7 Fassung gemäss RRB vom 6. Oktober 2010 (OS 65, 744; ABI 2010, 2181). In

Kraft seit 1. Januar 2011.

8 Aufgehoben durch RRB vom 6. Oktober 2010 (OS 65, 744; ABI 2010, 2181).

In Kraft seit 1. Januar 2011.

nach §§ 19 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 19592

bei der Gesundheitsdirektion erhoben werden.

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