810.1
GESGLS
CH-ZH
Art. 8 : Gesundheitsgesetz (GesG)
Art. 8
1 Ist eine Person an der selbstständigen Berufsausübung ver- Vertretung
hindert oder ist sie verstorben, so kann die Direktion dieser Person
beziehungsweise ihren Erben für eine befristete Zeit bewilligen, die
Berufstätigkeit durch eine Vertretung ausüben zu lassen.
2 Die Vertretung handelt im Namen und auf Rechnung der Person,
die sie vertritt, beziehungsweise der Erben dieser Person.
3 Die §§ 4 und 5 gelten sinngemäss.
4 Die Vertretung handelt fachlich eigenverantwortlich.