Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
810.1 GESGLS CH-ZH

Art. 8 : Gesundheitsgesetz (GesG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (85 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8

1 Ist eine Person an der selbstständigen Berufsausübung ver- Vertretung

hindert oder ist sie verstorben, so kann die Direktion dieser Person

beziehungsweise ihren Erben für eine befristete Zeit bewilligen, die

Berufstätigkeit durch eine Vertretung ausüben zu lassen.

2 Die Vertretung handelt im Namen und auf Rechnung der Person,

die sie vertritt, beziehungsweise der Erben dieser Person.

3 Die §§ 4 und 5 gelten sinngemäss.

4 Die Vertretung handelt fachlich eigenverantwortlich.

← Art. 7 Gesundheitsgesetz (GesG) Art. 9 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →