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810.1 GESGLS CH-ZH

Art. 70 : Gesundheitsgesetz (GesG)

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Art. 70

Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Apothekerin oder Apotheker setzt in fachlicher Hinsicht voraus, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes ausländisches Apothekerdiplom verfügt.

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Gesundheitsgesetz (GesG)

810.1

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