810.1
GESGLS
CH-ZH
Art. 70 : Gesundheitsgesetz (GesG)
Art. 70
Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Apothekerin oder Apotheker setzt in fachlicher Hinsicht voraus, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes ausländisches Apothekerdiplom verfügt.
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Gesundheitsgesetz (GesG)
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