810.1
GESGLS
CH-ZH
Art. 7 : Gesundheitsgesetz (GesG)
Art. 7
1 Die Direktion erteilt die Bewilligung, wenn
b. Erteilung
a. die beschäftigende Person über eine Bewilligung zur selbstständi- und Entzug
gen Berufsausübung verfügt,
b. die unselbstständig tätige Person die Voraussetzungen gemäss § 4
erfüllt und
c. die Betriebsorganisation gewährleistet, dass die selbstständig tätige
Person ihre Aufsichtsfunktion wahrnehmen kann.
2 § 5 gilt sinngemäss.
der Bewilligung