Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
810.1 GESGLS CH-ZH

Art. 7 : Gesundheitsgesetz (GesG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (85 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7

1 Die Direktion erteilt die Bewilligung, wenn

b. Erteilung

a. die beschäftigende Person über eine Bewilligung zur selbstständi- und Entzug

gen Berufsausübung verfügt,

b. die unselbstständig tätige Person die Voraussetzungen gemäss § 4

erfüllt und

c. die Betriebsorganisation gewährleistet, dass die selbstständig tätige

Person ihre Aufsichtsfunktion wahrnehmen kann.

2 § 5 gilt sinngemäss.

der Bewilligung

← Art. 6 Gesundheitsgesetz (GesG) Art. 8 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →