Art. 69 : Gesundheitsgesetz (GesG)
Art. 69
1 Die Bewilligung zur selbstständigen tierärztlichen Tätigkeit setzt in fachlicher Hinsicht voraus, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes ausländisches Tierarztdiplom verfügt.
2 Zur selbstständigen tierärztlichen Tätigkeit sind ohne Bewilligung berechtigt
e. Apothekerinnen und Apotheker
1. Professorinnen und Professoren der Universität Zürich mit einem Lehrauftrag für klinische Fächer im Rahmen ihrer Anstellung,
2. im Grenzgebiet zu anderen Kantonen und zum Ausland praxisberechtigte Tierärztinnen und Tierärzte mit eidgenössischem oder eidgenössisch anerkanntem ausländischem Diplom für die gelegentliche Berufstätigkeit, die sie von ihrem Praxisstandort aus im Grenzgebiet des Kantons Zürich ausüben.
3 Für die Tierärztinnen und Tierärzte gelten § 15 Abs. 1, 2, 3 lit. a und 4 sowie die §§ 20–22 nicht. Wo die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes gelten, werden sie auf Tierärztinnen und Tierärzte sinngemäss angewendet.