Art. 67 : Gesundheitsgesetz (GesG)
Art. 67
1 Die Bewilligung zur selbstständigen ärztlichen Tätigkeit
setzt in fachlicher Hinsicht voraus, dass die Gesuchstellerin oder der
Gesuchsteller
1. über ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes auslän-
disches Arztdiplom verfügt und
2. einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten auslän-
dischen Weiterbildungstitel erworben hat.
2 Zur selbstständigen ärztlichen Tätigkeit sind ohne Bewilligung
berechtigt
1. Professorinnen und Professoren der Universität Zürich mit einem
Lehrauftrag für klinische Fächer im Rahmen ihrer Anstellung,
recht
a. Im
Allgemeinen
b. Ärztinnen
und Ärzte
1.7. 23-121
23
810.1
Gesundheitsgesetz (GesG)
c. Zahnärztinnen und Zahnärzte
2. im Grenzgebiet zu anderen Kantonen und zum Ausland praxis-berechtigte Ärztinnen und Ärzte mit eidgenössischem oder eidgenössisch anerkanntem ausländischem Diplom für die gelegentliche Berufstätigkeit, die sie von ihrem Praxisstandort aus im Grenzgebiet des Kantons Zürich ausüben.