810.1
GESGLS
CH-ZH
Art. 65 : Gesundheitsgesetz (GesG)
Art. 65
Bis zur Schaffung eidgenössisch anerkannter Diplome der Komplementär-
Komplementärmedizin kann der Regierungsrat die Bewilligungs- medizin
pflicht nach diesem Gesetz auf Personen ausdehnen, die unter einem
von ihm anerkannten, von einem gesamtschweizerischen Berufsver-
band ausgestellten Diplom mit Qualifikation für Homöopathie, Tradi-
tionelle Chinesische Medizin (TCM), Phytotherapie oder Osteopathie
tätig werden.
nach Bundes-