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810.1 GESGLS CH-ZH

Art. 65 : Gesundheitsgesetz (GesG)

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Art. 65

Bis zur Schaffung eidgenössisch anerkannter Diplome der Komplementär-

Komplementärmedizin kann der Regierungsrat die Bewilligungs- medizin

pflicht nach diesem Gesetz auf Personen ausdehnen, die unter einem

von ihm anerkannten, von einem gesamtschweizerischen Berufsver-

band ausgestellten Diplom mit Qualifikation für Homöopathie, Tradi-

tionelle Chinesische Medizin (TCM), Phytotherapie oder Osteopathie

tätig werden.

nach Bundes-

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