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810.1 GESGLS CH-ZH

Art. 63 : Gesundheitsgesetz (GesG)

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Art. 63

Tabakautomaten, die der Regelung von § 48 Abs. 5 wider- Tabak-

sprechen, sind spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes automaten

ausser Betrieb zu setzen.

4. Abschnitt: Aufhebung bisherigen Rechts und Übergangsrecht

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