810.1
GESGLS
CH-ZH
Art. 63 : Gesundheitsgesetz (GesG)
Art. 63
Tabakautomaten, die der Regelung von § 48 Abs. 5 wider- Tabak-
sprechen, sind spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes automaten
ausser Betrieb zu setzen.
4. Abschnitt: Aufhebung bisherigen Rechts und Übergangsrecht