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810.1 GESGLS CH-ZH

Art. 62 : Gesundheitsgesetz (GesG)

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Art. 62

Bewilligungen, die gestützt auf bisheriges Recht erteilt wur- Altrechtliche

den, bleiben in Kraft. Sie sind innert fünf Jahren nach Inkrafttreten Bewilligungen

dieses Gesetzes an die gestützt auf § 4 Abs. 3 festzulegenden Befris-

tungen anzupassen. Die Rechte und Pflichten der Bewilligungsinhabe-

rinnen und -inhaber richten sich nach diesem Gesetz.

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