810.1
GESGLS
CH-ZH
Art. 62 : Gesundheitsgesetz (GesG)
Art. 62
Bewilligungen, die gestützt auf bisheriges Recht erteilt wur- Altrechtliche
den, bleiben in Kraft. Sie sind innert fünf Jahren nach Inkrafttreten Bewilligungen
dieses Gesetzes an die gestützt auf § 4 Abs. 3 festzulegenden Befris-
tungen anzupassen. Die Rechte und Pflichten der Bewilligungsinhabe-
rinnen und -inhaber richten sich nach diesem Gesetz.