Art. 61 : Gesundheitsgesetz (GesG)
Art. 61
1 Mit Busse bis Fr. 50000 wird bestraft, wer vorsätzlich
nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Tätigkeiten ausübt oder
für solche wirbt, ohne im Besitz einer Berufsausübungsbewilligung
zu sein,
b. als Inhaberin oder Inhaber einer nach diesem Gesetz ausgestellten
Bewilligung ihre oder seine Befugnisse überschreitet, gegen ihre
oder seine beruflichen Pflichten verstösst oder die Berufstätigkeit
unsachlich oder in einer Weise bekannt macht, die zu Täuschungen
Anlass gibt,
с.
eine nach diesem Gesetz bewilligungsfreie Heiltätigkeit ausübt und
dies unsachlich oder in einer Weise bekannt macht, die zu Täu-
schungen Anlass gibt,
d. eine befristete selbstständige Tätigkeit im Sinne von Art. 5 des
bilateralen Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Freizügigkeit 12
ohne vorgängige Anzeige bei der Direktion oder vor der Mittei-
lung durch die Direktion gemäss § 9 Abs. 3 aufnimmt,
Busse
1.7. 23-121
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Gesundheitsgesetz (GesG)
e. als Inhaberin oder Inhaber einer ausserkantonalen Berufsaus-
übungsbewilligung ohne vorgängige Anzeige bei der Direktion
oder vor der Mitteilung durch die Direktion gemäss § 9 Abs. 3 die
selbstständige Tätigkeit aufnimmt,
f. ohne Bewilligung unselbstständig Tätige oder Vertreterinnen und
Vertreter bewilligungspflichtige Tätigkeiten ausüben lässt,
g. unselbstständig Tätigen Verrichtungen überträgt, die deren beruf-
liche Qualifikationen übersteigen,
h. eine Institution gemäss § 35 betreibt, ohne über eine Betriebsbewil-
ligung zu verfügen. Ist die Betreiberin eine juristische Person, ma-
chen sich diejenigen natürlichen Personen strafbar, in deren Ver-
antwortung die Pflicht zum Einholen der Bewilligung fällt,
i. für Alkohol, Tabak und andere Suchtmittel mit vergleichbarem Ge-
fährdungspotenzial auf öffentlichem Grund sowie in öffentlichen
Gebäuden gemäss § 48 Abs. 2 verbotene Werbung betreibt,
j. für Alkohol, Tabak und andere Suchtmittel mit vergleichbarem
Gefährdungspotenzial an Orten und Veranstaltungen gemäss § 48
Abs. 3 Werbung betreibt,
k. Tabak und Tabakerzeugnisse an Personen unter 16 Jahren oder
an allgemein zugänglichen Automaten verkauft beziehungsweise
kostenlos an Personen unter 16 Jahren abgibt, ohne dass ihm die
elterliche Sorge zusteht,
l. Alkohol an Personen unter 16 Jahren beziehungsweise gebrannte
Wasser an Personen unter 18 Jahren kostenlos abgibt, ohne dass
ihm die elterliche Sorge zusteht.
m.25 eine gestützt auf § 54 Abs. 2 obligatorisch erklärte Impfung verwei-
gert,
n.25 Melde- oder Mitwirkungspflichten nach § 54 b Abs. 1 oder § 54 d
verletzt.
2 Wer gewerbsmässig oder gewinnsüchtig handelt, wird mit Busse
bis Fr. 500 000 bestraft.
3 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis Fr. 5000 bestraft.
4 Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.
5 In besonders leichten Fällen kann auf Bestrafung verzichtet
werden.
6 Der Regierungsrat ist berechtigt, Verstösse gegen das Ausfüh-
rungsrecht zum Gesundheitsgesetz unter Strafe zu stellen. Als Sank-
tion kann Busse bis Fr. 10 000 vorgesehen werden.
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3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
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