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810.1 GESGLS CH-ZH

Art. 60a : Gesundheitsgesetz (GesG)

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Art. 60a

25 Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Re- Entzug der

kurses gegen die Anordnung von Massnahmen nach Art. 33–38 EpG aufschiebenden

kommt keine aufschiebende Wirkung zu, sofern die anordnende Stelle Wirkung

oder die Rekursinstanz nichts anderes verfügt.

2. Abschnitt: Strafbestimmungen

a.

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