810.1
GESGLS
CH-ZH
Art. 60a : Gesundheitsgesetz (GesG)
Art. 60a
25 Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Re- Entzug der
kurses gegen die Anordnung von Massnahmen nach Art. 33–38 EpG aufschiebenden
kommt keine aufschiebende Wirkung zu, sofern die anordnende Stelle Wirkung
oder die Rekursinstanz nichts anderes verfügt.
2. Abschnitt: Strafbestimmungen
a.