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810.1 GESGLS CH-ZH

Art. 60 : Gesundheitsgesetz (GesG)

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Art. 60

26 1 Die Direktion ernennt Bezirksärztinnen und Bezirksärzte Bezirks-

und deren Stellvertretungen. Sie ist für ihre Fortbildung zuständig.

2 Bezirksärztinnen und Bezirksärzte

a. führen Aufgaben nach dem Epidemiengesetz durch,

b. beraten die Gemeindebehörden,

c. erfüllen weitere ihnen durch die Gesundheitsgesetzgebung übertra-

gene oder von der Direktion zugewiesene Aufgaben.

3 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben handeln die Bezirksärztinnen und

Bezirksärzte hoheitlich.

4 Die Direktion kann Gemeinden, die eigene amtsärztliche Dienste

unterhalten, einzelnen Spitälern oder dem Institut für Rechtsmedizin der

Universität Zürich Aufgaben nach Abs. 2 übertragen.

5 Sie kann Bezirkszahnärztinnen und Bezirkszahnärzte und Bezirks-

tierärztinnen und Bezirkstierärzte sowie deren Stellvertretungen ernen-

nen. Abs. 2 lit. b und c, Abs. 3 und 4 gelten sinngemäss.

ärztinnen

und -ärzte

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