Art. 60 : Gesundheitsgesetz (GesG)
Art. 60
26 1 Die Direktion ernennt Bezirksärztinnen und Bezirksärzte Bezirks-
und deren Stellvertretungen. Sie ist für ihre Fortbildung zuständig.
2 Bezirksärztinnen und Bezirksärzte
a. führen Aufgaben nach dem Epidemiengesetz durch,
b. beraten die Gemeindebehörden,
c. erfüllen weitere ihnen durch die Gesundheitsgesetzgebung übertra-
gene oder von der Direktion zugewiesene Aufgaben.
3 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben handeln die Bezirksärztinnen und
Bezirksärzte hoheitlich.
4 Die Direktion kann Gemeinden, die eigene amtsärztliche Dienste
unterhalten, einzelnen Spitälern oder dem Institut für Rechtsmedizin der
Universität Zürich Aufgaben nach Abs. 2 übertragen.
5 Sie kann Bezirkszahnärztinnen und Bezirkszahnärzte und Bezirks-
tierärztinnen und Bezirkstierärzte sowie deren Stellvertretungen ernen-
nen. Abs. 2 lit. b und c, Abs. 3 und 4 gelten sinngemäss.
ärztinnen
und -ärzte