Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
810.1 GESGLS CH-ZH

Art. 6 : Gesundheitsgesetz (GesG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (85 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6

1 Wer eine Person beschäftigen will, die unter seiner fachlichen

unselbstständig Verantwortung Tätigkeiten gemäss § 3 vornehmen soll, bedarf einer

Tätiger

a. Bewilligungs-

pflicht

Bewilligung der Direktion.

2

Gesundheitsgesetz (GesG)

810.1

2 Der Regierungsrat kann die Beschäftigung unselbstständig Tätiger

in bestimmten Berufen von der Bewilligungspflicht ausnehmen.

3 Er kann festlegen, wie viele unselbstständig Tätige eine selbst-

ständig tätige Person höchstens anstellen darf.

← Art. 5 Gesundheitsgesetz (GesG) Art. 7 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →