810.1
GESGLS
CH-ZH
Art. 6 : Gesundheitsgesetz (GesG)
Art. 6
1 Wer eine Person beschäftigen will, die unter seiner fachlichen
unselbstständig Verantwortung Tätigkeiten gemäss § 3 vornehmen soll, bedarf einer
Tätiger
a. Bewilligungs-
pflicht
Bewilligung der Direktion.
2
Gesundheitsgesetz (GesG)
810.1
2 Der Regierungsrat kann die Beschäftigung unselbstständig Tätiger
in bestimmten Berufen von der Bewilligungspflicht ausnehmen.
3 Er kann festlegen, wie viele unselbstständig Tätige eine selbst-
ständig tätige Person höchstens anstellen darf.