Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
810.1 GESGLS CH-ZH

Art. 59 : Gesundheitsgesetz (GesG)

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Art. 59

1 Die Direktion vollzieht dieses Gesetz und seine Ausfüh-

rungserlasse. Vorbehalten bleiben insbesondere

a. Aufgaben, welche die Gesundheitsgesetzgebung den Gemeinden

oder den Bezirksbehörden überträgt,

b. besondere Vorschriften über die Berufsbildung im Bereich des

Gesundheitswesens und die Gesundheitspflege an den Schulen.

2 Die Direktion ist befugt

a. bei Personen und Institutionen, die eine Heiltätigkeit auskünden

oder ausüben, jederzeit unangemeldet Kontrollen und Inspektio-

nen durchzuführen,

b. verwaltungsrechtliche Sanktionen zu ergreifen, insbesondere Praxen

und Institutionen zu schliessen, Gegenstände zu beschlagnahmen

oder illegale Bekanntmachungen zu beseitigen.

3 Die Befugnisse nach Abs. 2 lit. a stehen in ihrem Aufsichtsbereich

auch den Gemeinden und den Bezirksbehörden zu.

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Gesundheitsgesetz (GesG)

810.1

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