Art. 59 : Gesundheitsgesetz (GesG)
Art. 59
1 Die Direktion vollzieht dieses Gesetz und seine Ausfüh-
rungserlasse. Vorbehalten bleiben insbesondere
a. Aufgaben, welche die Gesundheitsgesetzgebung den Gemeinden
oder den Bezirksbehörden überträgt,
b. besondere Vorschriften über die Berufsbildung im Bereich des
Gesundheitswesens und die Gesundheitspflege an den Schulen.
2 Die Direktion ist befugt
a. bei Personen und Institutionen, die eine Heiltätigkeit auskünden
oder ausüben, jederzeit unangemeldet Kontrollen und Inspektio-
nen durchzuführen,
b. verwaltungsrechtliche Sanktionen zu ergreifen, insbesondere Praxen
und Institutionen zu schliessen, Gegenstände zu beschlagnahmen
oder illegale Bekanntmachungen zu beseitigen.
3 Die Befugnisse nach Abs. 2 lit. a stehen in ihrem Aufsichtsbereich
auch den Gemeinden und den Bezirksbehörden zu.
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Gesundheitsgesetz (GesG)
810.1