Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
810.1 GESGLS CH-ZH

Art. 58 : Gesundheitsgesetz (GesG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (85 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 58

20 Die Verordnung des Regierungsrates betreffend Nicht-

pflichtleistungen gemäss § 38 Abs. 3 ist dem Kantonsrat zur Genehmi-

gung vorzulegen.

Zuständigkeiten

← Art. 57 Gesundheitsgesetz (GesG) Art. 59 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →