810.1
GESGLS
CH-ZH
Art. 56 : Gesundheitsgesetz (GesG)
Art. 56
1 Die Bestattung erfolgt in der Wohngemeinde unentgeltlich.
2 Für Bestattungen ausserhalb der Wohngemeinde kann den Perso-
nen, die um die auswärtige Bestattung ersucht haben, oder den Erben
Rechnung gestellt werden.
3 An Bestattungen ausserhalb der Wohngemeinde leistet die Wohn-
gemeinde eine vom Regierungsrat festzusetzende Vergütung.
Grabanspruch