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810.1 GESGLS CH-ZH

Art. 56 : Gesundheitsgesetz (GesG)

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Art. 56

1 Die Bestattung erfolgt in der Wohngemeinde unentgeltlich.

2 Für Bestattungen ausserhalb der Wohngemeinde kann den Perso-

nen, die um die auswärtige Bestattung ersucht haben, oder den Erben

Rechnung gestellt werden.

3 An Bestattungen ausserhalb der Wohngemeinde leistet die Wohn-

gemeinde eine vom Regierungsrat festzusetzende Vergütung.

Grabanspruch

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