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810.1 GESGLS CH-ZH

Art. 55 : Gesundheitsgesetz (GesG)

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Art. 55

1 Die Bestattung erfolgt auf dem Friedhof der Gemeinde, Bestattungsort

wo die oder der Verstorbene den letzten Wohnsitz hatte.

2 Wenn die oder der Verstorbene nicht im Kanton Zürich wohnte

und die Leiche nicht an den ausserkantonalen Wohnort überführt

wird, erfolgt die Bestattung auf dem Friedhof der Gemeinde, wo der

Tod eingetreten oder die Leiche aufgefunden worden ist.

1.7. 23-121

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810.1 Gesundheitsgesetz (GesG)

3 Auf Wunsch der oder des Verstorbenen oder der Angehörigen

kann die Bestattung auch in einer anderen Gemeinde erfolgen, sofern

diese zustimmt.

4 Bei Kremationen ist die Leichenasche in einer Urne zu sammeln.

Die Angehörigen der verstorbenen Person verfügen darüber im Rah-

men der Schicklichkeit.

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