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Art. 54e : Gesundheitsgesetz (GesG)

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Art. 54e

25 Missachtet eine Person eine ihr auferlegte Einschränkung Informations-

einer Tätigkeit oder der Berufsausübung nach Art. 38 EpG, kann die

Direktion ihren Arbeitgeber oder Personen, die für ihre Tätigkeit ver-

antwortlich sind, über die auferlegte Einschränkung informieren.

schränkung

einer Tätigkeit

6. Teil: Bestattungswesen

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