810.1
GESGLS
CH-ZH
Art. 54e : Gesundheitsgesetz (GesG)
Art. 54e
25 Missachtet eine Person eine ihr auferlegte Einschränkung Informations-
einer Tätigkeit oder der Berufsausübung nach Art. 38 EpG, kann die
Direktion ihren Arbeitgeber oder Personen, die für ihre Tätigkeit ver-
antwortlich sind, über die auferlegte Einschränkung informieren.
schränkung
einer Tätigkeit
6. Teil: Bestattungswesen