Art. 54d : Gesundheitsgesetz (GesG)
Art. 54d
25 1 Die Direktion kann Institutionen des Gesundheitswesens Mitwirkungs-
zur Mitwirkung bei Vorbereitungsmassnahmen nach Art. 8 EpG ver- pflichten von
pflichten.
2 Liegt eine besondere Lage nach Art. 6 EpG oder ein Notfall vor,
kann die Direktion eine Mitwirkungspflicht bei der Verhütung oder Be-
kämpfung übertragbarer Krankheiten festlegen für
a. Gesundheitsfachpersonen,
b. Institutionen des Gesundheitswesens,
c. gemeinnützige Organisationen, die sich mit der Bekämpfung über-
tragbarer Krankheiten befassen.
3 Gesundheitsfachpersonen, Institutionen und gemeinnützige Orga-
nisationen erteilen der zuständigen Vollzugsbehörde Auskunft über Be-
obachtungen zu nach Art. 12 Abs. 6 EpG meldepflichtigen übertragbaren
Krankheiten.
Gesundheits-
fachpersonen
und -institu-
tionen
recht bei Ein-