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810.1 GESGLS CH-ZH

Art. 54d : Gesundheitsgesetz (GesG)

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Art. 54d

25 1 Die Direktion kann Institutionen des Gesundheitswesens Mitwirkungs-

zur Mitwirkung bei Vorbereitungsmassnahmen nach Art. 8 EpG ver- pflichten von

pflichten.

2 Liegt eine besondere Lage nach Art. 6 EpG oder ein Notfall vor,

kann die Direktion eine Mitwirkungspflicht bei der Verhütung oder Be-

kämpfung übertragbarer Krankheiten festlegen für

a. Gesundheitsfachpersonen,

b. Institutionen des Gesundheitswesens,

c. gemeinnützige Organisationen, die sich mit der Bekämpfung über-

tragbarer Krankheiten befassen.

3 Gesundheitsfachpersonen, Institutionen und gemeinnützige Orga-

nisationen erteilen der zuständigen Vollzugsbehörde Auskunft über Be-

obachtungen zu nach Art. 12 Abs. 6 EpG meldepflichtigen übertragbaren

Krankheiten.

Gesundheits-

fachpersonen

und -institu-

tionen

recht bei Ein-

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