810.1
GESGLS
CH-ZH
Art. 54c : Gesundheitsgesetz (GesG)
Art. 54c
25 1 Die Direktion kann die Universität Zürich und das Uni- Labor-
versitätsspital Zürich, ausnahmsweise auch andere Institutionen, ver- untersuchungen
pflichten, Laboruntersuchungen zur Feststellung von übertragbaren
Krankheiten durchzuführen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
2 Der Kanton trägt die Kosten für angeordnete Untersuchungen,
soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind.