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810.1 GESGLS CH-ZH

Art. 54c : Gesundheitsgesetz (GesG)

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Art. 54c

25 1 Die Direktion kann die Universität Zürich und das Uni- Labor-

versitätsspital Zürich, ausnahmsweise auch andere Institutionen, ver- untersuchungen

pflichten, Laboruntersuchungen zur Feststellung von übertragbaren

Krankheiten durchzuführen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

2 Der Kanton trägt die Kosten für angeordnete Untersuchungen,

soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind.

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