Art. 54b : Gesundheitsgesetz (GesG)
Art. 54b
25 1 Schulen, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann,
und Institutionen, die Personen mit einem erhöhten Ansteckungs- oder
Übertragungsrisiko ausbilden, betreuen oder beschäftigen, erfüllen fol-
gende Pflichten
a. Sie treffen Massnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten.
Der Regierungsrat legt diese Massnahmen fest. Die Direktion kann
Weisungen erteilen.
b. Sie wirken bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten mit.
c. Sie teilen den für den Vollzug des Epidemiengesetzes zuständigen
kantonalen Behörden zwecks Bekämpfung von nach Art. 12 Abs. 6
EpG meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten auf Anfrage
Daten nach Art. 59 Abs. 2 EpG mit.
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Gesundheitsgesetz (GesG) 810.1
2 Zum Zweck gemäss Abs. 1 lit. c können die kantonalen Vollzugs-
behörden den verantwortlichen Personen der Institutionen mitteilen,
dass eine auszubildende, betreute oder beschäftigte Person Krankheits-
erreger übertragen kann oder ansteckungsgefährdet ist.