810.1
GESGLS
CH-ZH
Art. 54a : Gesundheitsgesetz (GesG)
Art. 54a
25 1 Kanton und Gemeinden treffen Vorbereitungsmassnah-
men nach Art. 8 Abs. 1 EpG. Sie sorgen insbesondere dafür, dass Imp-
fungen grösserer Bevölkerungsgruppen durchgeführt werden können.
Die Direktion kann die Vorbereitungsmassnahmen näher bestimmen.
2 Die Gemeinden wirken bei der Verhütung und Bekämpfung über-
tragbarer Krankheiten mit.