Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
810.1 GESGLS CH-ZH

Art. 54a : Gesundheitsgesetz (GesG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (85 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 54a

25 1 Kanton und Gemeinden treffen Vorbereitungsmassnah-

men nach Art. 8 Abs. 1 EpG. Sie sorgen insbesondere dafür, dass Imp-

fungen grösserer Bevölkerungsgruppen durchgeführt werden können.

Die Direktion kann die Vorbereitungsmassnahmen näher bestimmen.

2 Die Gemeinden wirken bei der Verhütung und Bekämpfung über-

tragbarer Krankheiten mit.

← Art. 54 Gesundheitsgesetz (GesG) Art. 54b →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →