810.1
GESGLS
CH-ZH
Art. 54 : Gesundheitsgesetz (GesG)
Art. 54
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1 Die Direktion vollzieht das Epidemiengesetz, soweit keine
anderen Stellen zuständig sind. Der Regierungsrat kann Aufgaben Drit-
ten übertragen.
2 Der Regierungsrat kann nach Art. 22 EpG Impfungen obligato-
risch erklären.
3 Der Kanton kann an die Kosten, die Dritten durch ihre Mitwir-
kung beim Vollzug des Epidemiengesetzes entstehen, Subventionen bis
zu 100 Prozent leisten, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind.