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Art. 54 : Gesundheitsgesetz (GesG)

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Art. 54

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1 Die Direktion vollzieht das Epidemiengesetz, soweit keine

anderen Stellen zuständig sind. Der Regierungsrat kann Aufgaben Drit-

ten übertragen.

2 Der Regierungsrat kann nach Art. 22 EpG Impfungen obligato-

risch erklären.

3 Der Kanton kann an die Kosten, die Dritten durch ihre Mitwir-

kung beim Vollzug des Epidemiengesetzes entstehen, Subventionen bis

zu 100 Prozent leisten, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind.

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