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810.1 GESGLS CH-ZH

Art. 53a : Gesundheitsgesetz (GesG)

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Art. 53a

30 1 Der Kanton stellt im Fall einer Epidemie oder eines an- Arzneimittel,

deren aussergewöhnlichen Ereignisses die Versorgung der Institutionen Medizin-

des Gesundheitswesens und der selbstständig tätigen Medizinalpersonen produkte

und Gesundheitsfachpersonen mit Arzneimitteln, Medizinprodukten Material

und weiterem für die Gesundheitsversorgung erforderlichem Material

sicher.

1.7. 23-121

17

810.1

Gesundheitsgesetz (GesG)

2 Er kann die Institutionen des Gesundheitswesens und die selbst-

ständig tätigen Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen ver-

pflichten, auf eigene Kosten angemessene Vorsorgeleistungen im Sinne

von Abs. 1 zu erbringen. Die Direktion überwacht die Einhaltung der

Vorgaben. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.

3 Verpflichtet der Kanton Institutionen des Gesundheitswesens und

selbstständig tätige Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen

zu weitergehenden Vorsorgeleistungen, übernimmt er 100% der unge-

deckten Kosten.

Allgemeines

Zusammen-

arbeit von

Kanton und

Gemeinden

Massnahmen

in Institutionen

2. Abschnitt: Bekämpfung übertragbarer Krankheiten25

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