Art. 53a : Gesundheitsgesetz (GesG)
Art. 53a
30 1 Der Kanton stellt im Fall einer Epidemie oder eines an- Arzneimittel,
deren aussergewöhnlichen Ereignisses die Versorgung der Institutionen Medizin-
des Gesundheitswesens und der selbstständig tätigen Medizinalpersonen produkte
und Gesundheitsfachpersonen mit Arzneimitteln, Medizinprodukten Material
und weiterem für die Gesundheitsversorgung erforderlichem Material
sicher.
1.7. 23-121
17
810.1
Gesundheitsgesetz (GesG)
2 Er kann die Institutionen des Gesundheitswesens und die selbst-
ständig tätigen Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen ver-
pflichten, auf eigene Kosten angemessene Vorsorgeleistungen im Sinne
von Abs. 1 zu erbringen. Die Direktion überwacht die Einhaltung der
Vorgaben. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.
3 Verpflichtet der Kanton Institutionen des Gesundheitswesens und
selbstständig tätige Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen
zu weitergehenden Vorsorgeleistungen, übernimmt er 100% der unge-
deckten Kosten.
Allgemeines
Zusammen-
arbeit von
Kanton und
Gemeinden
Massnahmen
in Institutionen
2. Abschnitt: Bekämpfung übertragbarer Krankheiten25