810.1
GESGLS
CH-ZH
Art. 53 : Gesundheitsgesetz (GesG)
Art. 53
1 Die Gemeinden sorgen allgemein für die Beseitigung von Ergänzende
lokal auftretenden Gefahren für die Gesundheit und für die lokale Schutzmass-
Verhütung von Gesundheitsschädigungen.
2 Sie sind unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen der Spezial-
gesetzgebungen befugt, gegen Gefährdungen durch Rauch, Russ,
Dünste, Lärm, Erschütterungen sowie gegen Gewässerverunreinigun-
gen und dergleichen einzuschreiten.
3 Sie können hierüber Verordnungen erlassen. Erweist sich zur
Bekämpfung bestimmter überregionaler Gefahren eine einheitliche
Regelung für notwendig, kann der Regierungsrat sie treffen.
nahmen
und weiteres