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810.1 GESGLS CH-ZH

Art. 53 : Gesundheitsgesetz (GesG)

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Art. 53

1 Die Gemeinden sorgen allgemein für die Beseitigung von Ergänzende

lokal auftretenden Gefahren für die Gesundheit und für die lokale Schutzmass-

Verhütung von Gesundheitsschädigungen.

2 Sie sind unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen der Spezial-

gesetzgebungen befugt, gegen Gefährdungen durch Rauch, Russ,

Dünste, Lärm, Erschütterungen sowie gegen Gewässerverunreinigun-

gen und dergleichen einzuschreiten.

3 Sie können hierüber Verordnungen erlassen. Erweist sich zur

Bekämpfung bestimmter überregionaler Gefahren eine einheitliche

Regelung für notwendig, kann der Regierungsrat sie treffen.

nahmen

und weiteres

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