810.1
GESGLS
CH-ZH
Art. 52 : Gesundheitsgesetz (GesG)
Art. 52
Die Direktion und die Gemeinden können gemeinnützige Erwachsenen-
Institutionen bis zu 100 Prozent subventionieren, welche schwer be- zahnpflege
handelbare Patientinnen und Patienten zahnmedizinisch versorgen.