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810.1 GESGLS CH-ZH

Art. 52 : Gesundheitsgesetz (GesG)

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Art. 52

Die Direktion und die Gemeinden können gemeinnützige Erwachsenen-

Institutionen bis zu 100 Prozent subventionieren, welche schwer be- zahnpflege

handelbare Patientinnen und Patienten zahnmedizinisch versorgen.

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