810.1
GESGLS
CH-ZH
Art. 51 : Gesundheitsgesetz (GesG)
Art. 51
1 Die Gemeinden sorgen für die regelmässige zahnärztliche b. Zahn-
Untersuchung und Behandlung der in der Gemeinde wohnhaften schul- medizinische
pflichtigen Kinder. Sie können die Massnahmen auf die vor- und nach- Gesundheit
schulpflichtigen Kinder ausdehnen.26
2 Die Untersuchung ist obligatorisch. Die Gemeinden tragen die
Kosten der Untersuchung.
3 An die Behandlungskosten leisten die Gemeinden einen Beitrag,
der nach der Leistungsfähigkeit der Inhaberinnen und Inhaber der
elterlichen Sorge abgestuft ist.