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810.1 GESGLS CH-ZH

Art. 51 : Gesundheitsgesetz (GesG)

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Art. 51

1 Die Gemeinden sorgen für die regelmässige zahnärztliche b. Zahn-

Untersuchung und Behandlung der in der Gemeinde wohnhaften schul- medizinische

pflichtigen Kinder. Sie können die Massnahmen auf die vor- und nach- Gesundheit

schulpflichtigen Kinder ausdehnen.26

2 Die Untersuchung ist obligatorisch. Die Gemeinden tragen die

Kosten der Untersuchung.

3 An die Behandlungskosten leisten die Gemeinden einen Beitrag,

der nach der Leistungsfähigkeit der Inhaberinnen und Inhaber der

elterlichen Sorge abgestuft ist.

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