Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
810.1 GESGLS CH-ZH

Art. 5 : Gesundheitsgesetz (GesG)

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Art. 5

1 Die Direktion entzieht die Bewilligung, wenn die Voraus-

setzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen. Dies ist insbeson-

dere der Fall, wenn die Inhaberin oder der Inhaber

a. schwerwiegend oder wiederholt Berufspflichten verletzt,

b. die berufliche Stellung missbräuchlich ausnützt oder

c. anderweitige Handlungen vornimmt, die mit ihrer oder seiner

Vertrauensstellung nicht vereinbar sind.

2 Der Entzug kann veröffentlicht werden.

3 Die Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie die Ge-

richte teilen der Direktion Wahrnehmungen mit, die für einen Bewilli-

gungsentzug erheblich sein können.

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