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810.1 GESGLS CH-ZH

Art. 49 : Gesundheitsgesetz (GesG)

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Art. 49

1 Kanton und Gemeinden sorgen dafür, dass die Schülerin-

nen und Schüler der Volks-, Mittel- und Berufsschulen dazu angeleitet

werden, ihre Gesundheit zu fördern und Erkrankungen zu verhüten.

2 Der Kanton sorgt für die entsprechende Aus- und Weiterbildung

der Lehrkräfte und stellt entsprechende Lehrmittel bereit.

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