810.1
GESGLS
CH-ZH
Art. 49 : Gesundheitsgesetz (GesG)
Art. 49
1 Kanton und Gemeinden sorgen dafür, dass die Schülerin-
nen und Schüler der Volks-, Mittel- und Berufsschulen dazu angeleitet
werden, ihre Gesundheit zu fördern und Erkrankungen zu verhüten.
2 Der Kanton sorgt für die entsprechende Aus- und Weiterbildung
der Lehrkräfte und stellt entsprechende Lehrmittel bereit.