Art. 48 : Gesundheitsgesetz (GesG)
Art. 48
1 Der Kanton und die Gemeinden bekämpfen den Sucht- Bekämpfung
mittelmissbrauch. des Suchtmittel-
missbrauchs
1.7. 23-121
15
810.1
Gesundheitsgesetz (GesG)
2 Die Plakatwerbung oder andere weiträumig wahrnehmbare Wer-
bung für Tabak, Alkohol und andere Suchtmittel mit vergleichbarem
Gefährdungspotenzial ist verboten auf öffentlichem Grund sowie in
öffentlichen Gebäuden. Vom Verbot ausgenommen sind
a. Anschriften und Schilder von Betrieben,
b. Werbung direkt in und an den Verkaufsstellen,
c. Hinweise auf Anlässe zur Verkaufsförderung für Bier, Wein sowie
andere Getränke, die weniger als 15 Prozent vergorenen Alkohol
enthalten,
d. weitere vom Regierungsrat bezeichnete Ausnahmen.
3 Jede Werbung für Tabak, Alkohol und andere Suchtmittel mit
vergleichbarem Gefährdungspotenzial ist verboten an Orten und Ver-
anstaltungen, die hauptsächlich von Kindern und Jugendlichen unter
18 Jahren besucht werden.
4 Der Konsum von Tabak und Tabakerzeugnissen in öffentlichen
Gebäuden ist verboten, wo er nicht ausdrücklich erlaubt ist.
5 Der Verkauf und die kostenlose Abgabe von Tabak und Tabak-
erzeugnissen an Personen unter 16 Jahren sowie der Verkauf an allge-
mein zugänglichen Automaten sind verboten.
6 Die Abgabe von Alkohol an Personen unter 16 Jahren oder von
gebrannten Wassern an Personen unter 18 Jahren ist auch dann ver-
boten, wenn sie kostenlos erfolgt. Vom Verbot ausgenommen ist die
Abgabe durch Inhaber der elterlichen Sorge.
7 Kanton und Gemeinden können die Einhaltung der Abs. 5 und 6
kontrollieren, indem sie Personen, die das erforderliche Mindestalter
noch nicht erreicht haben, mit dem Abschluss von Scheingeschäften
betrauen.17
8 Der Kanton sorgt zusammen mit den Gemeinden für ein Netz von
Suchtpräventionsstellen. Er unterstützt Therapieangebote sowie Mass-
nahmen Dritter zur Prävention, Therapie und Schadensminderung.