810.1
GESGLS
CH-ZH
Art. 47 : Gesundheitsgesetz (GesG)
Art. 47
1 Die Direktion überwacht den Gesundheitszustand der Bericht-
Bevölkerung, soweit damit nicht die Bundesbehörden betraut sind, erstattung
und informiert die Öffentlichkeit regelmässig darüber.
2 Sie kann bei Personen und Institutionen, die ihrer Aufsicht unter-
stehen, sowie in öffentlichen und privaten Schulen die erforderlichen
Daten erheben.
3 Sie kann Dritte mit der Erfüllung dieser Aufgaben beauftragen.