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810.1 GESGLS CH-ZH

Art. 47 : Gesundheitsgesetz (GesG)

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Art. 47

1 Die Direktion überwacht den Gesundheitszustand der Bericht-

Bevölkerung, soweit damit nicht die Bundesbehörden betraut sind, erstattung

und informiert die Öffentlichkeit regelmässig darüber.

2 Sie kann bei Personen und Institutionen, die ihrer Aufsicht unter-

stehen, sowie in öffentlichen und privaten Schulen die erforderlichen

Daten erheben.

3 Sie kann Dritte mit der Erfüllung dieser Aufgaben beauftragen.

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