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810.1 GESGLS CH-ZH

Art. 46 : Gesundheitsgesetz (GesG)

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Art. 46

1 Der Kanton und die Gemeinden unterstützen Massnah- Grundsatz

men zur Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung (Gesundheits-

förderung) und zur Verhütung, Früherkennung und Früherfassung von

Krankheiten (Prävention).

2 Sie können eigene Massnahmen treffen oder Massnahmen Drit-

ter bis zu 100 Prozent subventionieren.

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