810.1
GESGLS
CH-ZH
Art. 46 : Gesundheitsgesetz (GesG)
Art. 46
1 Der Kanton und die Gemeinden unterstützen Massnah- Grundsatz
men zur Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung (Gesundheits-
förderung) und zur Verhütung, Früherkennung und Früherfassung von
Krankheiten (Prävention).
2 Sie können eigene Massnahmen treffen oder Massnahmen Drit-
ter bis zu 100 Prozent subventionieren.