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810.1 GESGLS CH-ZH

Art. 45 : Gesundheitsgesetz (GesG)

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Art. 45

Der Regierungsrat erlässt die Vorschriften zum Vollzug der Vollzug der

Bundesgesetzgebung über die Arzneimittel und Medizinprodukte, die Bundesgesetz-

Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände sowie über Chemikalien. gebung

5. Teil: Gesundheitsförderung, Prävention und Bekämpfung

übertragbarer Krankheiten26

1. Abschnitt: Gesundheitsförderung und Prävention25

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