Art. 44 : Gesundheitsgesetz (GesG)
Art. 44
1 Die Gemeinden gewährleisten das Krankentransport- und
Rettungswesen. Sie können diese Aufgabe Dritten übertragen.
2 Die Direktion kann Organisations- und Qualitätsvorschriften
sowie Einsatzrichtlinien erlassen oder entsprechende Verbandsricht-
linien verbindlich erklären.
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Gesundheitsgesetz (GesG)
810.1
3 Sie stellt die Vermittlung der Krankentransportdienste und die
Alarmierung der Rettungsdienste durch eine oder mehrere vernetzte
Alarmzentralen sicher. Sie beschafft und unterhält die für Grossereig-
nisse notwendige Ausrüstung. Sie kann entsprechende Einrichtungen
selbst betreiben oder Dritten Leistungsaufträge erteilen.
4 Die zuständigen Alarmzentralen vermitteln die Krankentrans-
portdienste und alarmieren die Rettungsdienste. Sie sind gegenüber
den Rettungsdiensten weisungsberechtigt.
4. Teil: Heilmittel, Lebensmittel und Chemikalien