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810.1 GESGLS CH-ZH

Art. 44 : Gesundheitsgesetz (GesG)

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Art. 44

1 Die Gemeinden gewährleisten das Krankentransport- und

Rettungswesen. Sie können diese Aufgabe Dritten übertragen.

2 Die Direktion kann Organisations- und Qualitätsvorschriften

sowie Einsatzrichtlinien erlassen oder entsprechende Verbandsricht-

linien verbindlich erklären.

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Gesundheitsgesetz (GesG)

810.1

3 Sie stellt die Vermittlung der Krankentransportdienste und die

Alarmierung der Rettungsdienste durch eine oder mehrere vernetzte

Alarmzentralen sicher. Sie beschafft und unterhält die für Grossereig-

nisse notwendige Ausrüstung. Sie kann entsprechende Einrichtungen

selbst betreiben oder Dritten Leistungsaufträge erteilen.

4 Die zuständigen Alarmzentralen vermitteln die Krankentrans-

portdienste und alarmieren die Rettungsdienste. Sie sind gegenüber

den Rettungsdiensten weisungsberechtigt.

4. Teil: Heilmittel, Lebensmittel und Chemikalien

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