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810.1 GESGLS CH-ZH

Art. 40 : Gesundheitsgesetz (GesG)

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Art. 40

Von den allgemeinen Bestimmungen über die Berufe im

Gesundheitswesen werden die §§ 12, 15 und 16 sinngemäss angewendet.

2. Abschnitt: Spitalplanung13

§§ 41-43.16

3. Abschnitt: Krankentransport- und Rettungswesen

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