Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
810.1 GESGLS CH-ZH

Art. 4 : Gesundheitsgesetz (GesG)

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Art. 4

1 Die Direktion erteilt die Bewilligung, wenn die gesuchstel-

lende Person

a. die von der Gesetzgebung verlangten fachlichen Anforderungen

erfüllt,

b. Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet und

c. vertrauenswürdig ist.

2 Sind in einem Gesundheitsberuf zu wenig Personen tätig, um die

Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, kann die Direktion auch

gleichartige andere als die von diesem Gesetz verlangten Diplome

anerkennen.

3 Die Bewilligung wird befristet erteilt.

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