810.1
GESGLS
CH-ZH
Art. 4 : Gesundheitsgesetz (GesG)
Art. 4
1 Die Direktion erteilt die Bewilligung, wenn die gesuchstel-
lende Person
a. die von der Gesetzgebung verlangten fachlichen Anforderungen
erfüllt,
b. Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet und
c. vertrauenswürdig ist.
2 Sind in einem Gesundheitsberuf zu wenig Personen tätig, um die
Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, kann die Direktion auch
gleichartige andere als die von diesem Gesetz verlangten Diplome
anerkennen.
3 Die Bewilligung wird befristet erteilt.