Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
810.1 GESGLS CH-ZH

Art. 39 : Gesundheitsgesetz (GesG)

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Art. 39

In den Institutionen des Gesundheitswesens werden Patien-

tendokumentationen gemäss § 13 geführt. Für Institutionen im Gel-

tungsbereich des Patientinnen- und Patientengesetzes gelten die ent-

sprechenden Vorschriften jenes Gesetzes.

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